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Pflegegrad

Seit dem 01. Januar 2017 und dem Inkrafttreten des neuen Pflegestärkungsgesetzes gilt die Umwandlung der ehemaligen drei Pflegestufen in die fünf aktuellen Pflegegrade.

Pflegebedürftig sind laut Sozialgesetzbuch XI alle Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder bestimmter Fähigkeiten aufweisen und daher auf Hilfe anderer Personen im Alltag und in der Pflege im häuslichen Umfeld angewiesen sind. Diese Einschränkungen sind körperlicher, kognitiver und oder psychischer Art. Die Pflegebedürftigkeit muss von Dauer sein, mindestens aber sechs Monate anhalten.

Am 01. Januar 2017 trat das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Dieses zielt auf die Umsetzung eines neuen und umfangreicheren Begutachtungsverfahren und die Umstellung auf Pflegegraden aus. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es nun fünf neue Pflegegrade, die eine deutlich gerechtere und individuellere Einstufung der Pflegebedürftigkeit bietet. Für alle Anträge vor dem 01. Januar 2017 erfolgt eine automatische Umwandlung der Pflegestufe in einen Pflegegrad. Alle Anträge nach dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes werden persönlich durch ein Begutachtungsassessment des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen begutachtet. Entscheidendes Kriterium hierfür stellt dabei der Grad an Selbständigkeit einer pflegebedürftigen Person dar.

Mit dem Erwirken eines Pflegegrads hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Pflegegeld als soziale Leistung. Diese wird von den Pflegekassen direkt an den Versicherten steuerfrei ausgezahlt. Die pflegebedürftige Person kann dieses nach Belieben an die ihn zu pflegenden Personen weiterverteilen. Pflegende Personen können sowohl Freunde, Angehörige, Bekannte oder Pflegedienste sein.

bisher nicht berücksichtigt

Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegestufe 0

Pflegestufe 1

Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegestufe 1
mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 2

Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegestufe 2
mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 3

Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegestufe 3
mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 3
Härtefall

Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung